Warnzeichen

Geschlossene Ortschaft, Kinder, Lärm, Lichthupe, Überholen, Warnblinkanlage. Als Warnzeichen sind Schall- und Lichtzeichen zulässig. Warnzeichen müssen gegeben werden, um gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen des eigenen Fahrzeugs aufmerksam zu machen, dies darf aber nicht mehr als notwendig geschehen, sie sind aber auch erlaubt, wenn der Fahrer sich selbst gefährdet sieht (§ 16 Absatz 2 StVO).
Sie dürfen nicht gegeben werden, um selbst rücksichtslos fahren zu können, um an einer Ampel den nicht sofort anfahrenden Vordermann zu drängen, um wartende Personen oder den Tankwart oder Geschäftspersonal herbeizurufen, Warnzeichen sind einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig werden.
Unzulässige Warnzeichen sind als Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig und zur Nachtzeit als ruhestörender Lärm strafbar. Auch die Absicht, zu überholen, darf durch Warnzeichen kundgetan werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist dies aber nicht (mehr) erlaubt (§ 5 Absatz 5 StVO), außerhalb geschlossener Ortschaften stets, soweit andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht geblendet werden.

Schallzeichen.




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