Geschlossene Ortschaft

Geschwindigkeit, Begrenzung. Eine geschlossene Ortschaft im Sinne der StVO, innerhalb deren grundsätzlich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, wird durch die Ortstafeln begrenzt, auch wenn die tatsächliche Bebauung darüber hinausreicht oder vorher enden sollte (Zeichen 310, 311). Unklarheiten in der Beschilderung gehen nicht zu Lasten des Kraftfahrers.
Bei offenen Ortschaften und solchen, die abseits der Straße gelegen sind, sind schmale, rechteckige Hinweisschilder angebracht, welche die Geschwindigkeit nicht begrenzen, sondern nur über den Ortsnamen unterrichten (Zeichen 385).
Da ein Ortsschild im übrigen nur ein Hinweiszeichen ist, endet die Wirkung eines Verkehrszeichens, das die Geschwindigkeit beschränkt oder das Überholen verbietet, nicht an der Ortstafel. War hingegen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Höchstgeschwindigkeit auf mehr als 50 km/h herabgesetzt, so wird sie durch die Ortstafel (das Ortseingangsschild) auf 50 km/h herabgesetzt. Auch innerhalb geschlossener Ortschaften können jedoch die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde auf bestimmten Straßen höhere Geschwindigkeitsgrenzen festsetzen.

durch Verkehrszeichen nach Bild 37 und 38 der Anlage zur Strassenverkehrsordnung abgegrenzter Ortsbereich, in dem u.a. die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge aller Art 50 km/st beträgt.




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