Berufungsschrift

Schriftsatz, mit dem (innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht) Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt wird (§ 519
Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 314 StPO, § 124 a Abs. 2 VwGO, § 151 SGG).
Die Berufungsschrift im Zivilprozess muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die eindeutige Erklärung, dass im Namen einer bestimmten Partei gegen dieses Berufung eingelegt wird, enthalten (§ 519 Abs. 2 ZPO). Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll ihr beigefügt sein (§519 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsanträge und -begründung können mit einer gesonderten Berufungsbegründungsschrift nachgereicht werden.




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