Beschwer

ist diejenige Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels, die eine Popularklage ausschließt. Das Rechtsmittel soll damit nur demjenigen zustehen, der auch wirklich durch eine Entscheidung benachteiligt ist. Die B. stellt also eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses dar. Unterschieden wird die formelle Beschwer von der materiellen Beschwer.

Formell beschwert ist i.d.R. der Kläger, wenn in einer für ihn ungünstigen Weise die angefochtene Entscheidung von seinem Antrag abweicht.

Die materielle B. liegt i.d.R. beim Beklagten vor, wenn das vorinstanzliche Urteil für ihn als Betroffenen einen nachteiligen Inhalt hat, ungeachtet seines vorinstanzlichen Antrags.

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels. B. liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise den Anträgen desjenigen, der das Rechtsmittel einlegt, nicht entsprochen hat (formelle B.) oder wenn sie sonst einen nachteiligen Inhalt für den Rechtsmitteleinleger aufweist (materielle B.) Soweit die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem Gesetz von bestimmtem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig ist (Beschwerdewert, Revisionssumme), muss B. in dieser Höhe bestehen.

Verfassungsbeschwerde

ist die bedrückende Belastung. Im Verfahrensrecht ist B. der für den Beschwerten ungünstige Inhalt einer Entscheidung. Die B. ist grundsätzlich Voraussetzung für Rechtsmittel (anders z.B. § 296 II StPO, wonach die Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten eines Beschuldigten ein Rechtsmittel einlegen kann). Sie ist formelle B., wenn die tatsächliche Entscheidung negativ von der beantragten Entscheidung abweicht, materielle B., wenn die Entscheidung einen irgendwie nachteiligen Inhalt für den Betreffenden hat. Lit.: Kohlmeier, A., Beschwer als Beschwerdevoraussetzung, 1997; Jauernig, O., Der BGH und die Beschwer, NJW 2003, 465; Althammer, C., Beschwer und Beschwerdegegenstand, NJW 2003, 1079

allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsmittel. Derjenige, für den die Entscheidung negativ bzw. ungünstig ist, ist beschwert. Es werden die formelle und die materielle Beschwer unterschieden. Der Rechtsmittelführer ist formell beschwert, wenn die getroffene Entscheidung für ihn ungünstiger ist als beantragt. Dabei wird rein formal der Antrag mit der Entscheidung verglichen. Eine materielle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung einen negativen Inhalt für den Beschwerten hat.
Im Strafprozessrecht ist sie ungeschriebene Voraussetzung der Rechtsmittelberechtigung. Eine Beschwer der Staatsanwaltschaft liegt immer vor,
wenn das Gericht unrichtig entschieden hat, da die Staatsanwaltschaft Aufgaben der Rechtspflege wahrzunehmen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung dem Antrag des Sitzungsvertreters entspricht. Der Beschuldigte ist nur beschwert, wenn er geltend
machen kann, zu Unrecht oder rechtsfehlerhaft zu
hart verurteilt worden zu sein. Bei einem freisprechenden Urteil scheidet eine Beschwer daher aus; dies gilt
nach der Rspr. auch dann, wenn der Angeklagte aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden ist; ebenso beim Freispruch wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB. In der Lit. wird eine Beschwer z. T. auch bei in „belastenden Unwertfeststellungen” in den Urteilsgründen angenommen.

(lat. gravamen) ist eine Rechtszugvoraussetzung für Rechtsmittel. B. bedeutet, dass die Entscheidung, die angefochten werden soll, ungünstig für denjenigen ist, der das Rechtsmittel einlegt. Man unterscheidet formelle B., die nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung ungünstiger ist, als sie der Rechtsmittelführer beantragt hat, und materielle B.; hierfür genügt, dass die angefochtene Entscheidung irgendwie einen nachteiligen Inhalt für den Rechtsmittelführer hat. Soweit eine Revisions-, Berufungs- oder Beschwerdesumme vorausgesetzt wird, muss die B. als Rechtszugvoraussetzung in dieser Höhe bestehen. Im Strafprozess ist für ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine B. erforderlich (§ 296 II StPO). Der Angeklagte kann aus den Urteilsgründen allein keine B. herleiten (z. B. bei Freispruch mangels Beweises).




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