Betrieb

organisatorische Einheit, in der unter einheitlicher Leitung Personen in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen und Sachen zusammengefaßt sind, um Sachgüter zu produzieren oder Dienstleistungen zu erbringen.

ist eine räumlich-technische Einheit, innner-halb der der Unternehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Abzugrenzen ist der B. von dem Unternehmen

, das als wirtschaftliche Einheit definiert ist. Ein Unternehmen kann aus mehreren Betrieben bestehen und schon ein einzelnes Büro kann einen B. darstellen.

Wichtig ist die Abgrenzung v. a. für den Betriebsübergang nach § 613a BGB und i.R.d. BetrVG. So werden nur gem. § 1 BetrVG in B. mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten AN Betriebsräte gewählt.

im rechtlichen Sinn: eine wirtschaftende Gruppen-Einheit,in der menschliche Tätigkeit ("Arbeit") und technische Einrichtungen ("Kapital") mit menschlichem Zweckhandeln für die Produktion (Güterbeschaffung, Dienstleistungen) erfüllt werden. Der B. ist einer Unternehmung zugeordnet, die die rechtliche Einheit (natürliche oder juristische Person) bildet. Die Unternehmung kann den B. als selbständige Einheit z. B. veräussern oder verpachten (Betriebspachtvertrag).

Im Arbeitsrecht:

ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein AG einzeln o. in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen u. immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke (unerheblich Produktion, Vertrieb, Verwaltung) fortgesetzt verfolgt (AP 9 zu § 111 BetrVG 1972 = NJW 82, 69; AP 3 zu § 4 BetrVG 1972 = DB 83, 1498; AP 4 zu § 64 BetrVG 1972 = DB 83, 2039). (1) Ein AG kann mehrere Betriebe haben (vgl. AP 3 zu § 4 BetrVG 1972 = DB 83, 1498). (2) Ein einheitlicher Betrieb kann vorliegen, wenn der AG den gleichen arbeitstechnischen Erfolg in mehreren selbständigen Betrieben verfolgt, von denen nur einer die Voraussetzungen von § 1 BetrVG erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen bilden die nicht betriebsratsfähigen Betriebe mit den betriebsratsfähigen einen einheitlichen Betrieb (AP 28 zu § 99 BetrVG 1972). (3) Umstr. ist dagegen, ob mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb haben können. Dies hat das BAG bejaht, wenn (a) eine einheitliche Leitung u. Organisation des Betriebes vorhanden ist (AP 10 zu § 1 KSchG 1969; AP 25 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 87, 134 = DB 86, 1784; AP 6 zu § 1 BetrVG 1972 = NZA 87, 707; AP 30 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 88, 32; AP 9 zu § 1 BetrVG 1972 = NZA 89, 190; zu Kosten bei Wahlanfechtung: AP 16 zu § 20 BetrVG 1972; dazu Kohte RdA 92, 302; Sick BB 92, 1129), (b) eine Betriebsaufspaltung stattgefunden hat. Vgl. Hanau ZfA 90, 115. Der BR kann auf AG-Seite je nach dem Umfang seiner Mitbestimmungsrechte verschiedene Verhandlungspartner haben. An den Begriff des B. knüpfen zahlreiche Rechtsvorschriften an, z. B. ist der Sitz des B. Ort der Arbeitsleistung; von der Dauer der B.-Zugehörigkeit hängt die Kündigungsschutzklage ab; die
Art des B. ist für die beruft. Gliederung der AN, der Berufsverbände (Industrieverbandsprinzip) ausschlaggebend. Der Begriff des B. ist gegenüber dem wirtschaftlich bestimmten des Unternehmens der engere.






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