Bilanzberichtigung

Ein Bilanzansatz, der gegen zwingendes auch steuerrechtlich zu beachtendes Handelsrecht oder gegen zwingendes Steuerrecht verstößt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Einreichung beim Finanzamt geändert werden. Auch Bilanzen zurückliegender Jahre können geändert werden, solange noch keine auf der unrichtigen Bilanz basierenden Steuerbescheide erlassen worden sind. Mit steuerlicher Wirkung jedoch kann eine Bilanz nur berichtigt werden, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung nach dem Steuerverfahrensrecht noch zulässig ist. Die Rechtsfolgen dieses Tatbestandes werden unterschiedlich gesehen:
— Die Vertreter der Theorie des formellen Bilanzzusammenhangs (Rspr. und Finanzverwaltung) berücksichtigen die Bilanzänderung durch erfolgswirksame Einstellung des richtigen Bilanzansatzes in die Anfangsbilanz des ersten verfahrensrechtlich noch berichtigungsfähigen Jahres. Danach wird die Erfassung des Totalgewinns zumindest periodenübergreifend sichergestellt.
— Die Vertreter der Theorie des materiellen Bilanzzusammenhangs (Teile der Literatur) lehnen eine steuerwirksame Korrektur des unrichtigen Bilanzansatzes ab. Danach wird das Anfangsvermögen in der Folgebilanz zwar korrigiert, dieser Berichtigung des Bilanzansatzes kommt jedoch, da erfolgsneutral vorgenommen, steuerlich keine Wirkung zu. Bilanzen nach Handels- und Wirtschaftsrecht Bilanzarten.

ist die Richtigstellung von Wertansätzen in der Steuerbilanz, d. h. die Ersetzung unzulässiger Wertansätze durch zulässige. Ein Wertansatz ist fehlerhaft, wenn er objektiv gegen ein handels- oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt und der Stpfl. dies bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung hätte erkennen können. Die B. muss vorgenommen werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Finanzamts. Sie wirkt sich auf die Steuerschuld jedoch nur aus, soweit die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist oder bei bestandskräftigen Veranlagungen eine Änderung, z. B. nach § 173 AO, erfolgt. Nach Auffassung des BFH (BStBl. II 1973, 846) verlangt bei der Rückwärtsberichtigung der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, dass die Schlussbilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung unterlegen hat, so falsch sie auch sein mag, richtige Eröffnungsbilanz des nächsten Wirtschaftsjahrs ist. Die Verweigerung der Berichtigung der Eröffnungsbilanz in diesen Fällen bedeutet Verzicht auf die Besteuerung des richtigen Periodengewinns. Verjährung (§§ 169 ff. AO).




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