Bologna-Prozess

1.
Mit der Erklärung von Bologna v. 19. 6. 1999 haben sich 29 europäische Bildungsminister für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes bis 2010 ausgesprochen; 16 weitere Staaten haben sich dieser Erklärung in der Folge angeschlossen. Die Erklärung ist eine politische Absichtserklärung ohne rechtliche Bindungswirkung. Gleichwohl passen eine Vielzahl von Staaten einschließlich Deutschlands und der deutschen Länder ihre Hochschulausbildung der Erklärung von Bologna an.

2.
Die Erklärung von Bologna sieht ein einheitliches, zweigliedriges Studiensystem mit zwei Zyklen vor, die insgesamt nicht länger als 5 Jahre dauern sollen. Der erste Zyklus (undergraduate) schließt nach i. d. R. 3 Jahren mit dem Bachelor ab. Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Zyklus ist das erfolgreiche Bestehen des ersten Zyklus. Der zweite Zyklus (graduate) schließt nach i. d. R. 2. Jahren mit dem Master ab. Bereits der erfolgreiche Abschluss des ersten Zyklus (Bachelor) soll berufsqualifizierend sein. Bachelor- und Masterabschluss sind in § 19 HRG (Hochschulrahmengesetz, Hochschulrecht) entsprechend den Vorgaben der Bologna-Erklärung bereits vorgesehen. Die neue Studienordnung ist oder wird in den deutschen Ländern für zahlreiche Studiengänge eingeführt. S. a. Befähigung zum Richteramt (5).




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