Bundeszuschuss

Im Sozialrecht :

Alterssicherung der Landwirte, Gesundheitsfonds

Finanzierungsform in der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Leistungen, denen keine eingezahlten Beiträge gegenüberstehen. Bedingt sind diese Leistungen z. B. durch Kriegsfolgelasten, die Anerkennung von beitragsfreien Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen und Leistungen nach dem Fremdrentenrecht, speziell an Spätaussiedler sowie zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Aufwendungen der Rentenversicherung für Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung werden z. T. ebenfalls durch den Bund erstattet. Beiträge für Kindererziehungszeiten werden seit Juni 1999 vom Bund gezahlt. Durch einen sich seit Jahren erhöhenden Zuschuss des Bundes soll gewährleistet werden, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich um einen Prozentpunkt niedriger festgesetzt werden kann, als dies ohne zusätzlichen Zuschuss möglich wäre.




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