Datenschutzbeauftragter

(§ 4f BDSG) ist der mit dem Datenschutz beauftragte Mensch. Lit.: Haaz, H., Tätigkeitsfeld Datenschutzbeauftragter, 2. A. 2003

r: bei einer Behörde, einem Betrieb, einem Land- oder beim Bund bestellte natürliche Person, welche in einer besonderen Rechte- und Pflichtenstellung die Belange des Datenschutzes wahrnimmt. Schaubild „Kontrollsystem nach BDSG und den LDSchGen” Zu unterscheiden sind der innerbehördliche bzw. innerbetriebliche Beauftragte für den Datenschutz für die interne Aufgabenwahrnehmung und der Landes- bzw. Bundesbeauftragte für den Datenschutz, welchem im Wesentlichen Beratungs- und externe Aufsichtsfunktionen obliegen.
Sowohl bei öffentlichen als auch bei nicht öffentlichen Stellen muss im Regelfall ein behördlicher bzw. betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden. Bei nicht öffentlichen Stellen kommt es darauf an, dass wenigstens 5 Mitarbeiter personenbezogene Daten automatisch oder 20 Mitarbeiter solche Daten manuell verarbeiten. Die Bestellung eines behördlichen oder betrieblichen Beauftragten lässt vielfach Meldepflichten zur Aufsichtsbehörde entfallen. Der Beauftragte ist durch seine unmittelbare Unterstellung unter den Behörden-/Betriebsleiter herausgehoben. Er übt sein Amt unabhängig und weisungsfrei aus; er muss fachkundig (technisch wie rechtlich) und zuverlässig sein. Damit Beschäftigte und Dritte sich gefahrlos an ihn wenden können, unterliegt er einer Verschwiegenheitspflicht. Im Gegenzug darf er wegen seines Amts keine beruflichen Nachteile erleiden und kann nur erschwert abberufen werden. Zu seinen Aufgaben zählen die Hinwirkung auf die Einhaltung des Datenschutzrechts, die datenschutzrechtliche Information der Mitarbeiter, die Vorabkontrolle. Allerdings verbleibt die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Leitung der die Daten verarbeitenden Stelle. Diese kann sich deswegen über Anregungen und Beanstandungen des Beauftragten hinwegsetzen.
Der Bundes- bzw. Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Parlament gewählt. Seine Amtszeit dauert mehrere Jahre (im Bund: 5 Jahre). Organisatorisch ist er regelmäßig dem Innenministerium angegliedert. Er unterliegt aber lediglich einer eingeschränkten Dienstaufsicht. In fachlicher Hinsicht ist er ähnlich einem Richter unabhängig und weisungsfrei. Seine Aufgabe besteht in der unparteiischen und fachkundigen Unterrichtung des Parlaments über alle Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Er weist den Gesetzgeber und die Ministerien darauf hin, wo aus datenschutzrechtlicher Sicht Maßnahmen erforderlich sind. Die Beratung vollzieht sich vor allem durch den öffentlichkeitswirksamen Tätigkeitsbericht des Beauftragten, der turnusgemäß erstellt und als Parlamentsdrucksache veröffentlicht wird. Des Weiteren erstattet er Gutachten und ist an Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Weiterhin bearbeitet er Eingaben der Bürger an ihn und geht Beanstandungen nach. Schließlich übt der Beauftragte eine Kontrollfunktion aus. Er überwacht, dass die Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und umgesetzt werden. Stellt er Mängel fest, beanstandet er diese förmlich. Außer auf besondere Anzeigen hin untersucht er stichprobenartig jährlich mehrere öffentliche Stellen. Er verfügt dazu über umfassende Untersuchungsbefugnisse. Außer dem Recht, alle Behörden zur Unterstützung heranzuziehen, hat er ein Einsichtsrecht in alle — auch geheimhaltungsbedürftige — Unterlagen und das Recht, alle Diensträume jederzeit zu betreten. Ergänzend steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht zu, damit der Bürger sich ihm anvertrauen kann, ohne Nachteile hierdurch befürchten zu müssen.




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