Dezentralisierter Entlastungsbeweis

spielt eine Rolle im Rahmen des § 831 I BGB. In Großbetrieben ist der Geschäftsherr in der Regel nicht in der Lage, alle Angestellten (Verrichtungsgehilfen) selbst auszuwählen und zu überwachen, sondern muß dies einem höheren Angestellten übertragen. In diesem Falle soll es nach der Rspr. für die Exkulpation des Geschäftsherrn genügen, wenn dieser nachweist, daß er bei der Auswahl und Überwachung des höheren Angestellten die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Keine Anwendung findet der dezentralisierte Entlastungsbeweis auch nach der Rspr. aber im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 BGB.




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