Doctor

(Dr.) (Lehrer) ist der - im Mittelalter über baccalaureus und magister stehende - bedeutendste akademische Grad. Er wird auf Grund eines Promotionsverfahrens von einer promotionsberechtigten Hochschule erteilt (§ 18 HRG). Er wird nach Fächern unterschieden (z.B. [lat.] doctor iuris [utri- usquej Doktor der [beiden, d.h. weltlichen und geistlichen! Recht[e]). Er darf grundsätzlich erst nach (dem Druck der Dissertation und) der Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden (vgl. § 132a StGB). Der Grad des D. kann auch ehrenhalber verliehen werden (Dr. h.c., Ehrendoktor). Lit.: Köhler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Kulik, J., Der Entziehungsgrund Unwürdigkeit, 1996; Knigge- Illner, H., Der Weg zum Doktortitel, 2002




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