Einkommensermittlung der Körperschaften

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG, in Abgrenzung zur Einkommensteuer).§ 7 Abs. 2 KStG definiert das zu versteuernde Einkommen (Einkommen, zu versteuerndes) als das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge nach § 24 KStG (Freibetrag für bestimmte Körperschaften) und § 25 KStG (Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben). § 8 Abs. 1 KStG legt fest, dass nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu bestimmen ist, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist.
Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt (vereinfacht dargestellt, ohne Auslandseinkünfte):
Summe der Einkünfte
* Spenden und Beiträge (§9 Abs. 1 Nr.2 KStG) + zuzurechnendes Einkommen aus Organschaften (§ 14ff. KStG)
Gesamtbetrag der Einkünfte
* Verlustabzug nach §10c1 EStG Einkommen
* Freibeträge nach §§24, 25 KStG
zu versteuerndes Einkommen




Vorheriger Fachbegriff: Einkommensanrechnung | Nächster Fachbegriff: Einkommensgrenze


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen