Eintragungsfähige Rechte

Im Grundstücksrecht gilt der Grundsatz, dass nur solche Rechte an Grundstücken in das Grundbuch eingetragen werden dürfen, die im Gesetz ausrücklich als eintragungsfähig bezeichnet sind. Dieser gesetzlich geschlossene Kreis der e.n R. kann nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden. Nichteintragungsfähig sind persönliche Rechte (z.B. Miete) und Eigenschaften (z.B. Geschäftsunfähigkeit), ebenso die öffentlichen Lasten (§ 54 GrundbuchO). Unzulässige Eintragungen muss das Grundbuchamt von Amts wegen löschen (§ 53 GrundbuchO).




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