Erstattung von Sozialleistungen durch einen anderen Leistungsträger

Im Sozialrecht :

Leistet nicht der gesetzlich verpflichtete, sondern ein anderer Leistungsträger, kommt ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff. SGB X in Betracht. Spezielle Erstattungsregeln finden sich in §36a SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende für Frauen in Frauenhäusem, in den § § 89 ff. SGB VIII für den Ausgleich zwischen den Jugendhilfeträgem und in den §§ 106ff. SGB XII für den Ausgleich zwischen den Sozialhilfeträgem.

Im Sozialrecht :

Sozialleistungen, die auf Grund eines nach den §§44ff. SGB X aufgehobenen Verwaltungsaktes erbracht wurden, sind zu erstatten (§50 Abs. 1 SGB X; Aufhebung von Verwaltungsakten; Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Widerruf eines Verwaltungsaktes). Zu erstatten sind zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen ferner, wenn diese ohne Verwaltungsakt erbracht wurden (§50 Abs. 2 SGB X). Der Erstattungsanspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend zu machen (§50 Abs. 3 SGB X). Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Ersatz von Arbeitslosengeld II, Ersatz von Sozialhilfe




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