Fakultät

ist die ältere Bezeichnung der Abteilungen der Universität, die sich ursprünglich (nur) in artistische (philosophische), theologische, juristische und medizinische F. gliederte. Die F. war der Träger der universitären Aufgaben ihres Sachgebiets. Organe der (engeren) F. waren regelmäßig die Gesamtheit der ordentlichen Professoren und (als ihr Geschäftsführer) der Dekan. Die F. sind seit etwa 1970 vielfach durch die Fachbereiche ersetzt, im Übrigen entsprechen sie (bei formaler Beibehaltung der Benennung) diesen inhaltlich. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

ist - in Abhängigkeit vom Landesrecht - eine Bezeichnung der organisatorischen Grundeinheit der Universität (z. B. Theologische F.; Juristische F.; Medizinische F.). In der Aufgabenstellung entsprechen die F. den Fachbereichen. Organe der F. sind der F.srat (Fachbereichsrat) und der Dekan (Stellvertreter: Prodekan). Die Einzelheiten regelt das Landesrecht (Hochschule, Hochschulrahmengesetz, Hochschulrecht).




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