Fernwärme

Im Mietrecht :

Fernwärme galt früher als äußerst günstige Energieversorgung, da sie zunächst ausschließlich als Abfallprodukt großer Energieversorgungsunternehmen anfiel. Die Situation hat sich mittlerweile geändert und so wird Fernwärme heutzutage hauptsächlich von zentralen Großheizanlagen erzeugt und geliefert. Wann von Fernwärme gesprochen werden kann, ist im Gesetz nicht konkret bestimmt.
Der BGH hat in einer Entscheidung den Begriff „Fernwärme" dahingehend definiert, dass im Gegensatz zu einer privat betriebenen Heizanlage von Fernwärme dann gesprochen werden kann, wenn der jeweilige Lieferant durch die von ihm betriebene Heizzentrale Gebäude oder ganze Stadtteile über ein eigenes Versorgungsnetz und über Anschlüsse an die Kundenanlage mit Wärme versorgt (BGH, WM 86, 214). Es handelt sich damit nicht um Fernwärme, vielmehr um eine private Heizungsanlage, wenn die Wärme in einer Heizanlage produziert wird, die integrierter Bestandteil des Wohngebäudes ist.
Die Unterscheidung zwischen Fernwärme und Zentralheizung war bis zum 1.3.1989 von entscheidender Bedeutung, da zum einen die Fernwärme bis dahin nicht nach der Heizkostenverordnung, sondern nach der AVB-Fernwärmeverordnung abgerechnet wurde, die ausschließlich die Kosten nach Verbrauch verteilt und einen verbrauchsunabhängigen Kostenteil nicht kennt. Zum anderen unterscheidet sich der Fernwärmepreis grundsätzlich von anderen Energierechnungen, da dieser eine Kalkulationsgröße darstellt, die sich aus dem sog. Grund-, dem Arbeits- und dem Verrechnungspreis sowie den Kosten für die Hausanlage zusammensetzt.
Seit dem 1.3.1989 hat sich die Situation dahin gehend verändert, dass auch die Fernwärme nach der Heizkostenverordnung abzurechnen ist.
Flat sich der Vermieter laut Mietvertrag für die Beheizung der Wohnung verpflichtet, so muss er nach der Fleizkostenverordnung abrechnen. Schließt der Mieter allerdings direkt mit dem Fernwärmewerk den Vertrag zur Lieferung von Fernwärme ab, so geht nur er eine vertragliche Bindung (Kaufvertrag) mit dem Wärmelieferanten ein. Dies hat bei Störungen in der Fernwärmeversorgung die negative Konsequenz, dass sich der Mieter direkt an den Lieferanten wenden muss und im Regelfall hierfür nicht den Vermieter verantwortlich machen kann, also auch keine Miete wegen mangelhafter Beheizung mindern kann. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz an Stelle einer Gasetagenheizung ist eine duldungspflichtige Modernisierung im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NZM 2008, 800). Hinsichtlich der zu erwartenden Mieterhöhung muss der Vermieter dabei nur mitteilen (§ 554 Abs. 3 BGB), wie sich auf Grund der Modernisierung die Miete voraussichtlich erhöhen wird (§ 559 BGB).
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Heizkostenabrechnung, Heizkostenverordnung, Wärmecontracting

gehört nicht zum Regelungsbereich des Gesetzes über die Energiewirtschaft, da deren Versorgungsnetze lokal eng begrenzt sind. Die Versorgung mit F. richtet sich nach der VO über deren Allgemeine Bedingungen v. 20. 6. 1980 (BGBl. I 742) m. Änd. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann auf kommunaler Ebene durchgesetzt werden. Der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen kann auf der Basis des G zur Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden.




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