Energiewirtschaft

1.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) v. 7. 7. 2005 (BGBl. I 1970, 3621) m. Änd., eingeführt durch das 2. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, enthält in Art. 1 mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Neuregelung der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung. Das G dient der Umsetzung dreier EG-Richtlinien zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt und soll eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas gewährleisten (§ 1). Energieversorgungsunternehmen sind daher grundsätzl. zur Versorgung mit Strom und Gas verpflichtet (§ 2). Das G regelt ferner Entflechtung und Regulierung des Netzbetriebs (s. u. 2.), die Energielieferung an den Letztverbraucher (s. u. 4.) sowie Planfeststellung für bestimmte Leitungen und Wegenutzung. Darüber hinaus bestimmt das EnWG Aufgaben und Verfahren der Regulierungsbehörde (s. u. 5.).

2.
Ziel der Entflechtungsregelungen (§§ 6 ff.) ist die Trennung von EVU und Netzbetreibern, um einen wirksamen Wettbewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nach gelagerten Märkten Produktion und Vertrieb zu schaffen. EVU, die neben dem Netzbetrieb auch auf einem solchen Markt tätig sind, haben ihren Netzbetrieb rechtlich und operationell so zu entflechten, dass dieser gem. §§ 7 bis 10 unabhängig ist. Die Vorschriften zur Netzregulierung (§§ 11 ff.), die sowohl der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs als auch der langfristigen Sicherung der Energieversorgung dienen (§ 1), legen fest, wie Elektrizitäts- und Gasnetze zu betreiben sind. Dabei ist jedermann diskriminierungsfrei Zugang zu gewähren (§ 20); vgl. a. StromnetzzugangsVO v. 25. 7. 2005 (BGBl. I 2243) sowie StromnetzentgeltVO vom selben Tag (BGBl. I 2225), jeweils m. Änd.

3.
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung (§ 4). Voraussetzungen sind die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Zuverlässigkeit für einen dauerhaften Netzbetrieb. Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben und bedarfsgerecht auszubauen (§ 11). Sie haben dabei insbes. die Aufgaben der §§ 12-16 zu erfüllen und zu berücksichtigen, dass ihr Netz Teil eines nationalen und internationalen Verbundes ist.

4.
Anschluss und Netzzugang von Letztverbrauchern und anderen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen regeln die §§ 17 ff. und §§ 36 ff. Letztverbraucher ist jeder Kunde, der Energie für den eigenen Verbrauch kauft (§ 3 Nr. 25). Es besteht grundsätzl. Anschlusspflicht (§ 17). Sie gilt auch für die Deckung des Eigenbedarfs aus KWK-Anlagen bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien. Die Bedingungen der Stromgrundversorgung regelt die VO über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromgrundversorgungsV) v. 26. 10. 2006 (BGBl. I 2391) m. Änd.; Allgemeine Versorgungsbedingungen; Fernwärme. Ab 2010 müssen Messstellen eingebaut (Neuanschluss) oder angeboten werden, die den Energieverbrauch und die Nutzungszeit widerspiegeln (§ 21 b EnWG). § 40 verpflichtet die EVU u. a. dazu, spätestens bis Ende 2010 den Verbrauchern Tarife anzubieten, die Anreize zum Energiesparen setzen.

5.
Regulierungsbehörden sind die Bundesnetzagentur sowie für EVU auf dem Gebiet eines Landes und mit weniger als 100.000 Kunden auch die Landesregulierungsbehörden (§ 54). Sie genehmigen u. a. die Netzzugangsentgelte (§ 23 a; s. a. AnreizregulierungsVO v. 29. 10. 2007, BGBl. I 2529, m. Änd., zur Bestimmung dieser Entgelte) und kooperieren eng mit den Kartellbehörden (s. a. Kartellrecht). Zur Atomenergie vgl. Atomgesetz nebst DVOen. Für die Versorgung von Eisenbahnen gilt das EnWG subsidiär zum Eisenbahnrecht (§ 3 a).

6.
Die VO (EG) 714/2009 v. 13. 7. 2009 (ABl. EU L 211/15) über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die zum 3. 3. 2011 in Kraft tritt, zielt auf die Verbesserung des Binnenwettbewerbs unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte ab; s. a. Energie-Charta.




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