Fortsetzungsklausel

war im Gesellschaftsrecht bei GbR und oHG eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters weiterbestehen sollte (§§ 736 I BGB. 138 HGB a. F.). Die F. ist bei der GbR nach wie vor notwendig, da nach der Gesetzeslage eine Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter stirbt (§§ 727 BGB). Bei oHG und KG ist wegen §§ 131 III Nr. 1 n. F. bzw. 177 HGB der Tod eines Gesellschafters kein Auflösungsgrund mehr, die Fortsetzung der Gesellschaft also der gesetzliche Regelfall. Die F. ist daher bei Personenhandelsgesellschaften seit dem HRefG vom 22.6.1998 praktisch bedeutungslos geworden. Bei Vereinbarung einer F. wird die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Mit dej Zeitpunkt des Todes entstehen in der Person des Erblassers die Ansprüche aus §§ 738 ff. BGB, die kraft Universalsukzession auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen. Die F. kann mit einer Eintritts- oder Nachfolgeklausel verbunden werden.

Vereinbarung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, dass die Gesellschaft bei Eintritt eines in der Person eines Gesellschafters liegenden Auflösungsgrundes fortgesetzt wird. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen die Kündigung eines Gesellschafters, der Tod, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder die Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Gern. § 736 Abs. 1 BGB scheidet der Gesellschafter bei Eintritt eines solchen Ereignisses lediglich aus der — weiterhin bestehenden — Gesellschaft aus, wenn eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist eine Fortsetzungsklausel entbehrlich, da die genannten Gründe gern. § 131 Abs. 3 HGB keine Auflösungsgründe, sondern lediglich Ausscheidensgründe sind.




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