Frucht

F. einer Sache (Sach-F.): das Erzeugnis der Sache (z.B. Getreide, Obst, Milch, Wolle) und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute (z.B. Steine aus Steinbruch). F. eines Rechtes (Rechts-F.): der bestimmungsgemäße Ertrag eines Rechtes (z.B. auf Grund eines Pachtvertrages erzielte Ernte). Mittelbare F. ist auch der Ertrag, den eine Sache oder ein Recht infolge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Einnahme aus Vermietung einer Sache, Ertrag aus Unterverpachtung).

(§99 BGB) einer Sache (z.B. eines Grundstücks) ist das Erzeugnis der Sache (z. B. Apfel) und die sonstige ihrer Bestimmung gemäß aus ihr gewonnene Ausbeute (z.B. Kies), F. eines Rechts (z.B. Aktie) ist der seiner Bestimmung gemäß aus ihm gewonnene Ertrag (z.B. Dividende). Uber diese unmittelbaren (natürlichen) Früchte hinaus sind mittelbare (rechtsgeschäftliche) Früchte auch die Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzins, Darlehenszins). Das für eine F. im Einzelnen geltende Recht ist an verschiedenen Stellen geregelt (z.B. §§ 953ff. BGB). Die F. ist ein Unterfall der Nutzung.




Vorheriger Fachbegriff: Fronung | Nächster Fachbegriff: Fruchterwerb


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen