Führerscheinklausel

Fahren ohne Führerschein, Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsgesellschaft wird von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Schadensfalles ohne gültige Fahrerlaubnis fuhr. Wer als Kraftfahrzeughalter einem anderen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, muß sich selbst (und in der Regel durch Einblick in den Führerschein) vergewissern, daß der andere die erforderliche Fahrerlaubnis hat; die bloße Zusicherung des Fahrers genügt grundsätzlich nicht.

Begriff aus dem Versicherungsrecht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung. Untersagt dem VN in der Kfz-Haftpflichtversicherung, ein Kfz ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu führen. Die Führerscheinklausel stellt eine der 5 in § 5 Abs. 1 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung enumerativ zugelassenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dar, bei deren Verletzung durch den VN der Versicherer leistungsfrei wird, wenn dies im Versicherungsvertrag auch als vertragliche Obliegenheit vereinbart ist. Die Einbeziehung in den Versicherungsvertrag erfolgt einheitlichen bei allen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern über die allgemeinen Versicherungsbedingungen, dort in § 2b Abs.1 S.1 lit. c AKB. Zu den Rechtsfolgen vgl. Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit.




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