Garantiefunktion des Strafgesetzes

Gem. Art.103 Abs. 2 GG, § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nullum crimen, nulla poena sine lege). Dieser Grundsatz gilt gern. § 3 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Hieraus folgt, dass Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit vom Gesetzgeber selbst durch förmliches Gesetz festgelegt werden müssen (Gesetzesvorbehalt), ferner der Bestimmtheitsgrundsatz, das Analogieverbot, das Verbot der Anwendung von Gewohnheitsrecht und das Rückwirkungsverbot für strafbegründende und strafschärfende Strafvorschriften.




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