GATT

Abkürzung für: General Agreement on Tariffs and Trade: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen der wichtigsten Welthandelsländer. Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich zur Meistbegünstigung verpflichtet, das heisst dazu, jedem anderen Mitgliedsstaat die Handelsvorteile (z. B. Zollermässigung) zu gewähren, die sie einem Staat gewähren. Endziel des GATT ist der Abbau von Handelshindernissen.

(engl., General Agreement on Tariffs and Trade) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, WTO Lit.: Hummer, W./Weiss, F., Vom GATT \'47 zur WTO *94, 1997; Hilpold, P., Die EU im GATT/WTO-System, 1999

General Agreement an Tariffs and Trade.

(engl.: General Agreement on Tariffs and Trade; Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) ist eine auf Art. 1 der UN-Charta beruhende internationale Wirtschaftsorganisation (Vertrag v. 30. 10. 1947). Das G. hat Voll- und assoziierte Mitglieder; die BRep. ist Vollmitglied (G v. 10. 8. 1951, BGBl. II 173). Organe sind die Versammlung, ein Intersessionsausschuss, Arbeitsausschüsse und das Sekretariat. Ziel des G. ist es insbes., die handelspolitische Zusammenarbeit der Mitglieder auf der Grundlage der Meistbegünstigung zu koordinieren, die mengenmäßigen Beschränkungen im Außenhandel (Kontingente) zu beseitigen, Diskriminierungen zu bekämpfen und die Zölle schrittweise herabzusetzen. S. a. nichttarifäre Beschränkungen (NTB). Das GATT ist nunmehr einbezogen in das umfassende Vertragswerk der Welthandelsorganisation WTO. Das Protokoll von Marrakesch vom 15. 4. 1994 enthält weitere Zugeständnisse und Handelserleichterungen. Es ist für Deutschland am 1. 1. 1995 in Kraft getreten.




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