Gemeinschaftliches Eigentum

Miteigentum, Gesamthandsgemeinschaft.

Bei einer Eigentumswohnung:

Unter dem gemeinschaftlichen Eigentum versteht das Wohnungseigentumsgesetz (§ 1 Abs. 5 WEG) Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie das eigentliche Grundstück, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Der technische Begriff "Grundstück" meint die überbaute und ausserhalb von Gebäuden liegende Grundstücksfläche, zum Beispiel eine Terrasse mit glattem Belag.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören auch die Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit notwendig sind und die trotz Zugehörigkeit zum Sondereigentumsraum nicht Sondereigentum sein können (vgl. § 5 Abs. 2 WEG).

Beispiele für Gebäudeteile, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, wären Fundament, Aussenwand, Dach, Schornstein, Brandmauer.

Zum Begriff des gemeinschaftlichen Eigentums gehören auch die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (§ 1 WEG und § 5 Abs. 2 WEG). Darunter versteht man diejenigen Anlagen und Einrichtungen, die den Eigentümern den Gebrauch ihres Wohnungseigentums ermöglichen und erhalten. Hierzu gehört zum Beispiel der Zugangsraum zum Ausgang (Flur) oder die Hebebühne in einer Doppelstockgarage.

Ausserdem ist zu beachten, dass sondereigentumsfähige Räume und Gebäudeteile gemäss § 5 Abs. 3 WEG dann Gemeinschaftseigentum sind, wenn sie bei der Wohnungseigentumsbegründung nicht zum Sondereigentum geworden sind.




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