Gesamtjugend- u. Auszubildendenvertretungen

Im Arbeitsrecht :

sind zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere Jugend- u. Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In G. entsendet grundsätzlich jede J-AV ein Mitglied. Durch Tarifvertrag o. Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden. Die G. ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen o. mehrere Betriebe betreffen u. nicht durch die einzelnen J-AV geregelt werden können, sowie in den ihnen durch die J-AV übertragenen Aufgaben (Gesamtbetriebsrat). Für die Entsendung zu Schulungsveranstaltungen ist im allgem. der Betriebsrat zuständig (AP 1 zu § 73 BetrVG 1972).




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