Gewerbezentralregister

(§ 149 GewO) ist ein bei dem Bundeszentralregister eingerichtetes Register für Gewerbe. Lit.: Hüttner, G., Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister, 1996

Das G. gemäß § 149 GewO, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird, soll gegenüber ungeeigneten oder unzuverlässigen Personen eine einheitliche Untersagungs- und Genehmigungspraxis bei gewerberechtlichen Entscheidungen gewährleisten, insbesondere die missbräuchliche Umgehung der Gewerbeuntersagung verhindern. Einzutragen sind u. a. Versagung, Entzug und ähnliche Entscheidungen hinsichtlich Erlaubnissen (Gewerbezulassung) mangels Zuverlässigkeit oder Eignung, die Gewerbeuntersagung, ferner Bußgeldentscheidungen über mehr als 200 EUR wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes. Auskunft über die Eintragungen erhalten die in § 150 a GewO aufgeführten Behörden und der Betroffene. Wegen Entfernung und Tilgung (Geldbußen bis 300 EUR nach 3, sonst nach 5 Jahren) vgl. §§ 152, 153 GewO.




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