Gewerblicher Rechtsschutz

Rechtsnormen, die die gewerblichen Erzeugnisse als geistige Schöpfung einzelner schützen. Dazu gehören das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht.

das Rechtsgebiet, das gewerbliche Einrichtungen und gewerblich nutzbare Vermögenswerte Rechte vor unberechtigter Nutzung durch Dritte schützt. Im wesentlichen: Wettbewerbs-, Patent-, Warenzeichenrecht. a. Pariser Unionsvertrag.

Rechtsschutz, gewerblicher

unter dem Begriff werden das Wettbewerbsrecht (UWG) und der Schutz der gewerblichen Immaterialgüterrechte zusammengefasst. Letztere sind das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster, die Schutzgüter des Markengesetzes (Marke, geschäftliche Bezeichnung, geographische Herkunftsangabe) und die Topographien nach dem Halbleiterschutzgesetz.

ist der Inbegriff der Rechtsnormen, die dem Schutz der gewerblich-geistigen Leistung und der damit zusammenhängenden Interessen dienen. Dazu gehört das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Markenrecht (Marken), während das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt. Die Schutzrechte gelten grundsätzlich jeweils nur im Inland (Territorialitätsprinzip). Der internationale g. R. wird im Wesentlichen durch die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerbl. Eigentums, durch die beiden Madrider Abkommen und das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle begründet; sie gewähren abweichend vom Territorialitätsprinzip den internationalen g. R. dadurch, dass alle Angehörigen der Mitgliedstaaten in jedem Vertragsstaat wie Inländer behandelt werden. S. ferner Gemeinschaftspatent und TRIPS.




Vorheriger Fachbegriff: Gewerblicher Grundstückshandel | Nächster Fachbegriff: gewerbsmäßig


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen