Glaube

(Art. 4 I GG) ist im Verfassungsrecht die Gesamtheit der Überzeugungen des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Im Privatrecht ist der öffentliche G. der Schutz, den der genießt, der sich auf die Richtigkeit bestimmter öffentlicher Urkunden verlässt (z.B. Grundbuch §§ 892, 893 BGB, Erbschein § 2366 BGB). Der auf die öffentliche Urkunde vertrauende Erwerber erwirbt (kraft gesetzlicher Bestimmung) ein Recht auch dann, wenn die öffentliche Urkunde in Widerspruch zur wahren Rechtslage steht. Der wahre Berechtigte erleidet kraft Gesetzes einen entsprechenden Rechtsverlust. Erforderlich ist allerdings guter G. des Erwerbers. Dies bedeutet hier, dass der Erwerber nicht (positiv) wissen darf, dass z.B. das Grundbuch unrichtig ist. Beim Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) ist der Erwerber nicht in gutem G., wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Bei der Ersitzung (§ 937 BGB) fehlt der gute G., wenn der Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Eigentümer wird. Lit.: Zimmermann, R., Good faith in European contract law, 2000; Heim, K., Glaube und Denken, 2003

gehört zu den Merkmalen, derentwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 III). Der rechtsbegrifflich weit zu fassende Glauben kann auf einer Religion oder Weltanschauung beruhen. Zugrunde liegt regelmässig eine Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen, zur Herkunft oder zum Ziel der menschlichen Existenz.




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