Gleichberechtigung von Mann und Frau

eine grundgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Grundrecht verbietet besonders auch dem Gesetzgeber, den Geschlechtsunterschied als Anknüpfung für differenzierende Regelungen zu wählen. Nicht verfassungswidrig sind indessen bestimmte Differenzierungen, die mit Rücksicht auf die biologischen und funktionalen Unterschiede von Mann und Frau gemäss der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses vorgenommen werden. So ist es z.B. keine Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes, dass Mütter, die Anspruch auf besondere Fürsorge der Gemeinschaft haben (Art. 6 IV), einen arbeitsrechtlichen Mutterschutz geniessen. Desgleichen nicht, dass Frauen vom Kriegsdienst mit der Waffe in jedem Falle befreit sind (Art. 12 a IV 2).
Da der Gleichberechtigunggrundsatz auch den Mann vor Benachteiligungen schützt, dürfen biologische und funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern nur dann zu einer Verschiedenbehandlung in der Rechtsordnung führen, wenn diese Unterschiede das zu regelnde Lebensverhältnis so grundlegend prägen, dass im übrigen gleiche Sachverhaltselemente daneben vollkommen zurücktreten. Daher war z.B. die Schlechterstellung des Witwers im Rentenversicherungsrecht verfassungswidrig.
Mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz geht das GG erheblich über die Weimarer Reichsverfassung hinaus. Diese gewährte Männern und Frauen grundsätzlich nur dieselben staatsbürgerlichen Rechte (Art. 109 II WRV). Dagegen sichert das geltende deutsche Verfassungsrecht beiden Geschlechtern eine umfassende Gleichstellung auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Rechts.




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