Goldene Bulle

wichtigstes Grundgesetz des Deutschen Reiches bis 1806. Sie wurde von Karl IV. 1356 auf den Reichstagen zu Nürnberg und Metz angenommen. Die G.B. stellte das ausschliessliche Wahlrecht der Kurfürsten verfassungsrechtlich fest und regelte ausführlich das Wahlverfahren, das vom Erzbischof von Mainz geleitet wurde. Danach hatte der Papst keinen Anteil an der Wahl (insbes. kein Prüfungsund Bestätigungsrecht). Ferner enthielt die G. B. Bestimmungen über den Landfrieden und Beschränkungen des Faustrechts.

(1356) ist (im deutschen Reich) das Gesetz bzw. Privileg, das vor allem die Rechte der Kurfürsten regelt (u.a. Unteilbarkeit der Kurfürstentümer). Es ist in Bestätigung der Rechtswirklichkeit von Kaiser Karl IV. den sieben Kurfürsten erteilt. Das nicht begünstigte Herzogtum Österreich teilt sich vergleichbare Vorrechte durch Fälschung einer Urkunde selbst zu (sog. privilegium maius 1358/ 1359). Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Laufs, A., Das Reichsagrundge- setz, NJW 2006, 3189
Gesetzgebungswerk Kaiser Karls IV. (1356), grundlegendes Verfassungswerk, das aus einer Reihe von Einzelgesetzen bestand. Die G. B. regelte insbes. die Rechtsstellung der 7 Kurfürsten (Recht der Königswahl, Versammlungsrecht, Majestätsrechte, Unteilbarkeit der Kurländer) sowie das Recht der Reichsfürsten, reichsunmittelbaren Grafen und freien Herren, über bestimmte Rechtsangelegenheiten im Reichstag zu beschließen. Weitere Bestimmungen der G. B. staats- und strafrechtlichen Inhalts betrafen den Landfrieden, die Einschränkung des Faustrechts u. a. m.




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