Hauptsache

I. Im Prozeßrecht der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen), nicht jedoch der Kosten des Rechtsstreits. Haben die Parteien einen Rechtsstreit übereinstimmend in der H. für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten.

II. Im BGB steht die H. insbes. im Gegensatz zu Bestandteilen und Zubehör.

1) Im Zivilprozess ist H. der Streitgegenstand, also der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch. Zur H. gehören auch die Nebenforderungen, z.B. Zinsen. Dagegen gehören die Kosten des Rechtsstreites nicht zur H. Verhandlung zur H. ist die mit den Anträgen der Parteien beginnende Sacherörterung des Gerichts mit den Parteien.
- 2) Nach BGB wird H. und Zubehör unterschieden. H. liegt nur dann vor, wenn die übrigen Bestandteile fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt würde. H.n kann eine bewegliche Sache oder ein Grundstück, auch ein dem Grundstück gleichgestelltes Recht sein (z.B. Erbbaurecht, Wohnungseigentum). Siehe auch: Verbindung.

ist im Prozessrecht die von der streiteinleitenden Partei vor allem begehrte Rechtsfolge (z.B. Streitgegenstand). Haben die Parteien den Rechtsstreit in der H. für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht (nur noch) über die Kosten (§ 91 a ZPO). Im materiellen Recht steht die H. vor allem im Gegensatz zu Bestandteilen und Zubehör. Lit.: Shen, K., Die Erledigung der Hauptsache, 2000

entspricht als prozessrechtlicher Begriff dem Streitgegenstand; er wird aber je nach Zusammenhang verschieden verwendet. Die Nebenforderungen (insbes. Prozesskosten) gehören an sich nicht zur H.; selbständig eingeklagt (oder nach Erledigung des übrigen Teils des Rechtsstreits) können sie aber zur H. werden. S. ferner Erledigung der H., Kostenentscheidung. Für das materielle Recht Bestandteil, Zubehör.




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