Hilfe zum Lebensunterhalt

Im Sozialrecht :

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine der Leistungen der Sozialhilfe (§§27ff. SGB XII). Die Hilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln und Mitteln naher Angehöriger bestreiten kann (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Der Lebensbedarf setzt sich bei Personen, die nicht in einer Einrichtung leben, aus dem Regelsatz, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen für einmalige Bedarfe (§31 SGB XII), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§32 SGB XII) sowie für die Alters- und Sterbevorsorge (§33 SGB XII) zusammen. Auf die Hilfe wird Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten angerechnet. Ferner wird das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des nicht getrennt lebenden Lebenspartners sowie des eheähnlichen Partners angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird ausserdem das Einkommen und Vermögen der Eltern, in deren Haushalt es lebt, angerechnet. Sonstige unterhaltspflichtige Verwandte ersten Grades können herangezogen werden (§94 SGB XII). Ausgeschlossen ist die Hilfe bei Personen, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und bei Ausländem, die zum Sozialhilfebezug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (§23 SGB XII). Bei drohender Wohnungslosigkeit können Mietschulden übernommen werden (§34 SGB XII).

Leistungen der Sozialhilfe, ursprünglich nach §§ 11 ff. BSHG a. F. (Bundessozialhilfegesetz), bzw. seit dem 1.1. 2005 nach §§ 27-40 SGB XII. Voraussetzung ist Hilfebedürftigkeit, d. h., der Hilfesuchende kann seinen notwendigen Lebensunterhalt weder mit Arbeit noch mit Einkommen oder Vermögen und auch nicht mit Ansprüchen gegen Dritte bestreiten. Der Sozialhilfebedarf bestimmt sodann den Umfang der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.
Für die Hilfeleistung wird differenziert zwischen Personen in Anstalts- oder Heimunterbringung und der sog. offenen Hilfe. Für Personen, die in Einrichtungen leben, wird das Heimentgelt entrichtet, eventueller Sonderbedarf geleistet und im Übrigen im Sinne einer Taschengeldregelung ein angemessener Barbetrag von derzeit 90 bis 100 Euro monatlich zur Verfügung gestellt. Für die offene Hilfe gilt ein Regelsatz zuzüglich Unterkunftskosten, laufender Heizkosten und eventueller Mehr- bzw. Sonderbedarf.
Die Höhe ist jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, insb. die sog. Regelsatzverordnung mit regelmäßiger Angleichung unter Berücksichtigung der Erhaltung des Existenzminimums, ab Juli 2009 als Eckregelsatz von 359 € monatlich im Bundesdurchschnitt für einen allein stehenden Erwachsenen, vorgeschrieben.

Sozialhilfe.




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