Immaterialgut

ist das unkörperliche, geistige Gut, z.B. Gesundheit, Freiheit, Ehre oder eine Idee. Das I. zeichnet sich dadurch aus, daß es nicht mit einem Geldwert meßbar ist. An Immaterialgütern können, wie auch an Sachen, Rechte bestehen (sog. Immaterialgüterrechte). Beispiele sind das Urheberrecht, das Patentrecht, das Warenzeichenrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei der Verletzung von I. entsteht ein immaterieller Schaden, der nach spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 12 BGB, §§ 97 ff. UrhG) oder u. U. auch nach § 823 I BGB zu ersetzen ist (das I. ist dann in aller Regel unter den Begriff „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB zu subsumieren).

ist das unkörperliche, geistige Gut (Idee). An Immaterialgütern können ebenso wie an Sachen Rechte bestehen (allerdings [wegen der Definition des Eigentums als absoluter Herrschaft über eine Sache] nicht z.B. Eigentum). Immaterial- güterrechte sind etwa Urheberrecht oder Patentrecht. Lit.: Forkel, H., Grundfälle zu den Immaterialgüterrech- ten, JuS 1989, 869; Heinemann, A., Immaterialgüter- schutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Haedicke, M., Rechtskauf, 2003




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