Indizienbeweis

Ein indirekter Beweis, wenn weder ein Geständnis vorliegt noch Zeugen vorhanden sind (zum Beispiel hat niemand den Täter am Tatort gesehen, bei ihm wurden aber Dinge gefunden, die es am Tatort gibt). Der Indizienbeweis ist in allen Prozessen zulässig, in einem Strafurteil (Urteil) müssen die Indizien, auf die sich die Verurteilung stützt, genau angegeben werden (§ 267 StPO). Der Indizienbeweis gilt meist als minderwertig («der Täter wurde nur auf Grund von Indizien verurteilt»), ist in Wahrheit aber ebenso gut wie andere Beweise (Zeugen können sich irren, ein Geständnis kann falsch sein).

Beim I., auch Anzeichenbeweis genannt, wird aus feststehenden Tatsachen auf rechtlich erhebliche Vorgänge geschlossen (z.B. aus Fingerabdruck an der Tatwaffe auf die Benutzung durch den Angeklagten; Folgerungen aus fehlendem Alibi; aus Besitz der gestohlenen Ware usw.). Indizien sind im Urteil anzugeben, wenn die richterliche Entscheidung auf ihnen beruht (§ 267 StGB). Beweis.

Beweis.

(Anzeichenbeweis, vgl. § 267 I 2 StPO) ist der Beweis auf Grund von Tatsachen, die nicht unmittelbar den zu beweisenden Vorgang beweisen, wohl aber mittelbar auf diesen schließen lassen (z.B. Spuren der Bekleidung oder der Haut des Täters unter den Fingernägeln des Opfers). Der I. ist zulässig. Stützt sich das Strafurteil auf Indizien, so sollen diese angegeben werden. Lit.: Hansen, U., Der Indizienbeweis, JuS 1992, 327

(Anzeichenbeweis): Beweis anhand der Schlussfolgerung aus einer mittelbar relevanten Tatsache auf die entscheidungserhebliche Tatsache. Die Überzeugung des Gerichts kann durch Indizien (Anzeichen) begründet werden; diese unterliegen der freien Beweiswürdigung. Auch voneinander unabhängige Indizien, die für sich genommen nicht zum Beweis der Täterschaft ausreichen, können dem Tatrichter in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft vermitteln (sog. Indizienreihe). Hiervon
abzugrenzen ist die Indizienkette, bei der von einem Indiz auf das jeweils nächste und abschließend auf die beweiserhebliche Tatsache geschlossen wird.

Beim Indizien- oder Anzeichenbeweis wird aus einer mittelbar bedeutsamen auf eine andere, für die richterliche Entscheidung erhebliche Tatsache geschlossen (z. B. aus Fingerabdrücken an der Tatwaffe auf deren Benutzung durch den Angeklagten). Indizien sind im Urteil anzugeben, wenn die richterliche Entscheidung auf sie gestützt wird (§ 267 I 2 StPO).




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