Inkassozession

Inkassoabtretung.

ist die lediglich zum Zweck der Einziehung der Forderung erfolgende Abtretung. Hier wird zwar der Erwerber der Forderung neuer Gläubiger, doch ist er aus dem zugrundeliegenden Grundverhältnis ( Geschäftsbesorgungs- vertrag) zwischen ihm und dem Abtretenden verpflichtet, das Erlangte an den Abtretenden (bisherigen Gläubiger) herauszugeben. Lit.: Rudlojf, T., Ausgewählte Rechtsfragen der Inkas- sountemehmen, 1997

Abtretung zum Zwecke der Einziehung der Forderung durch den Zessionar. Es handelt sich (wie bei der Sicherungsabtretung) um eine treuhänderische Abtretung, bei der der Zessionar zwar im Außenverhältnis die Gläubigerstellung vollständig übertragen Urkornnst, im Innenverhältnis gegenüber dem Zedenten bei der Ausübung dieser Rechtsposition aber treuhänderisch gebunden ist. Anders als bei der ins wirtschaftlichen Interesse des Zessionars vorgenommenen Sicherungszession dient die Inkassozession typischerweise dem wirtschaftlichen Interesse des Zedenten.
Die Inkassozession ist von der Einziehungsermächtigung abzugrenzen, bei der die Forderung nicht auf den Empfänger übergeht, sondern ihm nur das Recht zu ihrer Einziehung eingeräumt wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein; bei Unwirksamkeit der Abtretung kommt eine Umdeutung der Inkassozession in eine Einziehungsermächtigung in Betracht. Die geschäftsmäßige Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen fällt als Inkassodienstleistung unter die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 RDG).
Die treuhänderische Bindung des Zessionars beinhaltet typischerweise die Verpflichtung zur Einziehung der Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten, zur Unterlassung von Beeinträchtigungen der Forderung, zur Beachtung von Weisungen des Zedenten und ggf. zur Rückabtretung an den Zedenten.

Abtretung (2).




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