Inobhutnahme des Kindes

Bitten Kinder oder Jugendliche um Obhut, hat sie das Jugendamt in Obhut zu nehmen. Dies geschieht durch vorläufige Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer betreuten Wohnform. Dies gilt auch, wenn die Inobhutnahme erforderlich ist, um eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen abzuwenden. Halten sich Kinder oder Jugendliche mit Zustimmung der Eltern oder der sonst Sorgeberechtigten bei einer anderen Person oder Einrichtung auf und wird dadurch ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl gefährdet, kann sie das Jugendamt bei Gefahr im Verzug vorläufig von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, Einrichtung oder betreuten Wohnform unterbringen. Bei Widerspruch der Sorgeberechtigten muss das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen, § 42 SGB VIII.




Vorheriger Fachbegriff: Innungsmeister | Nächster Fachbegriff: INPOL


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen