Istmasse

Das Konkursverfahren umfasst nach § 1 KO das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Jedenfalls soll es nach dem Gesetzeswillen so sein; daher spricht man bei diesem in § 1 umschriebenen Vermögen von der Sollmasse{-+Konkursmasse). Das vom Konkursverwalter tatsächlich erfasste Vermögen des Gemeinschuldners ist dagegen die sog. I. Sollmasse und I. fallen auseinander, wenn z. B. unpfändbares Vermögen (§811 ZPO) z. Konkursmasse gezogen wurde, od. Gemeinschuldner Vermögenswerte, die an sich zur Masse gehören müssten, verheimlicht.

das tatsächlich vorhandene Vermögen des Insolvenzschuldners, das vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz und Verwaltung genommen wird (§ 148 Abs. 1 InsO).
Zur Istmasse gehören — im Gegensatz zur Sollmasse (Insolvenzmasse) — Gegenstände Dritter, die sich der Insolvenzschuldner irrtümlicher- oder unzulässigerweise angeeignet hat oder die der Insolvenzverwalter fälschlicherweise in die Insolvenzmasse einbezogen hat.

Insolvenzmasse.




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