Jahresrohmiete

Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt im Bewertungsgesetz in der Regel nach dem Ertragswertverfahren (§§ 78-82 BewG). Zentraler Wert ist dabei die J., auf die ein Vervielfältiger (§ 80 BewG) angewandt wird. Unter Berücksichtigung von Ab- und Zuschlägen (z. B. Abschlag wegen besonderer Lärmbeeinträchtigung) ergibt sich der Ertragswert. Dabei ist als J. das Gesamtentgelt, das die Mieter/Pächter für die Benutzung des bebauten Grundstücks für ein Jahr zu entrichten haben. Umlage und sonstige Leistungen der Mieter sind einzubeziehen.




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