Kinder- und Jugendhilfe

Rechtsgebiet, das als Teil des Sozialgesetzbuchs das Recht der Kinder- und Jugendhilfe regelt. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die K. unterstützt dabei die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag. Sie steht bei Konflikten zwischen Eltern und Kindern zur Lösung auf freiwilliger Basis bereit. Sie hilft Familien, wenn der Partner ausfällt, Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern sich trennen. Die K. wird vorwiegend von freien Trägem geleistet, auf der behördlichen Seite von den Jugendämtern.

Im Sozialrecht:

Die Kinder- und Jugendhilfe ist eines der Teilgebiete des Sozialrechts. Sie wird vor allem im SGB VIII geregelt. Die Kinder- und Jugendhilfe soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ermöglichen (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind die öffentlichen und die freien Träger der Jugendhilfe. Das Verhältnis dieser Träger zueinander wird durch den Subsidiaritätsgrundsatz bestimmt (§4 Abs. 2 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugendämter und die Landesjugendämter. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kin- der- und Jugendschutz (§§ 11 ff. SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in der Familie (Allgemeine Hilfen zur Erziehung (§ 16 SGB VIII), Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§17 SGB VIII), Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII), gemeinsame Wohnform für allein erziehende Eltern (§19 SGB VIII), Betreuung in Notsituationen (§20 SGB VIII) und Sicherstellung der Schulausbildung bei wechselnden Aufhaltsorten der Erziehungsberechtigten (§21 SGB VIII)

• Förderung der Erziehung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§22ff. SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung (Erziehungsberatung (§28 SGB VIII), soziale Gruppenarbeit (§29 SGB VIII), Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer (§30 SGB VIII), sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII), Tagesgruppe (§32 SGB VIII), Vollzeitpflege (§33 SGB VIII), Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform (§34 SGB VIII) sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 SGB VIII).

Weitere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (§35a SGB VIII) und Leistungen für junge Volljährige (§41 SGB VIII). Von den Leistungen sind die anderen Aufgaben zu unterscheiden (§2 Abs. 3 SGB VIII). Zu diesen gehören die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII), die Überwachung der Pflege in Pflegefamilien sowie in Heimen (§§43ff. SGB VIII), die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§50ff. SGB VIII). Zu den Kosten der Hilfen nach dem SGB VIII können die Personensorgeberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen herangezogen werden, wenn dies in den § § 90 ff. SGB VIII vorgesehen ist. Im Übrigen tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe.

wurde durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26. 6. 1990 (jetzt i. d. F. v. 8. 12. 1998, BGBl. I 3546, m. Änd.) neu geordnet und als VIII. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Jedem jungen Menschen wird darin ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eingeräumt. Zur Verwirklichung dieses Rechts soll die Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, sowie Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. Ferner soll sie Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen; § 1 SGB VIII. Erziehungsförderung, Erziehungshilfe, Inobhutnahme des Kindes, Jugendamt.




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