Konnivenz

(lat. connivere = die Augen schliessen). Ein Amtsvorgesetzter, der Untergebene zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich verleitet, zu verleiten unternimmt oder solche Handlungen seiner Untergebenen wissentlich geschehen lässt, wird bestraft nach § 357 StGB.

(§ 357 StGB) ([F.] Nachsicht) ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt durch einen Vorgesetzten, das Unternehmen der Verleitung oder das Geschehenlassen einer rechtswidrigen Straftat im Amt durch den Vorgesetzten. Gegenüber K. sind die allgemeinen Vorschriften über Anstiftung und Beihilfe subsidiär. Lit.: Maiwald, M., Die Amtsdelikte, JuS 1977, 353

ist die Verleitung (oder versuchte Verleitung) eines Amtsträgers zu einer strafbedrohten Handlung durch seinen Vorgesetzten oder das wissentliche Geschehenlassen der Tat durch den Vorgesetzten (z. B. Körperverletzung an Gefangenen). Auch ein Aufsichts- oder Kontrollbeamter, der nicht Vorgesetzter ist, kann Täter sein. Der Täter hat die auf die Handlung angedrohte Strafe verwirkt (§ 357 StGB); dadurch werden Anstiftung, mißlungene Anstiftung und Beihilfe zum selbständigen Delikt erhoben. Wegen der Verleitung von Soldaten zu Verbrechen oder Vergehen durch militär. Vorgesetzte (§ 33 WStG) Gehorsamspflicht.




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