Kosten des Wohnungseigentumsverfahrens

Bei einer Eigentumswohnung :

Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer sollten bei der Erstellung einer Jahresabrechnung darauf achten, dass der Verwalter diese Vorschrift einhält.

Folgendes Beispiel mag die komplizierte Regelung verdeutlichen: Besteht eine -Wohnungseigentümergemeinschaft aus sechs Wohnungseigentümern und führen fünf Wohnungseigentümer gegen den sechsten Wohnungseigentümer ein Verfahren beim Wohnungseigentumsgericht, wird das Gericht in aller Regel die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben, das heisst jede Seite hat ihre aussergerichtlichen Kosten, in der Regel Anwaltskosten, selbst zu tragen und die Hälfte der -Gerichtskosten. Diese Regelung besagt, dass die fünf Wohnungseigentümer ihre eigenen Kosten selbst tragen und der sechste Wohnungseigentümer seine Kosten ebenfalls selbst trägt.

Würden die gesamten Kosten des Rechtsstreits als Verwaltungskosten in die Jahresabrechnung eingestellt, so würde der sechste Wohnungseigentümer über seinen Kostenschlüssel an den Kosten der anderen Eigentümer beteiligt. Die Regelung des § 16 Abs. 5 WEG soll verhindern, dass Wohnungseigentümer untereinander Streitigkeiten auf Kosten der Gemeinschaft austragen.

Die Kostenentscheidung des Gerichts basiert auf § 47 WEG. Danach bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, und das Gericht kann weiter bestimmen, dass die aussergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Billiges Ermessen bedeutet dabei nicht "Willkür". Die Regelung des § 47 WEG ermächtigt den Richter lediglich dazu, neben prozessualen auch materielle Verantwortungsfaktoren für die entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde kann es auch sein, dass die obsiegende Seite mit Kosten belastet wird.




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