Kosten

allgemein diejenigen Werte, die für die Erstellung einer Leistung aufgewendet werden. Rechtlich sind insbes. die K. einer Leistung der Verwaltung (Gebühr) oder eines Gerichts (Gerichts-K.) oder eines sonstigen Organs der Rechtspflege oder einer Partei (außergerichtliche K.) von Bedeutung. Die K. eines gerichtlichen Verfahrens hat der Unterlegene bzw. (im Strafprozeß) der Verurteilte zu tragen. Dabei spricht das Gericht zusammen mit der Hauptentscheidung aus, wer die K. zu tragen hat (K.-Entscheidung), während die Höhe der K. vom Rechtspfleger festgesetzt wird (K.-Festsetzung). Vgl. auch ’-+ Prozeßkosten.

sind Gebühren und Auslagen des gerichtlichen (Gerichtskosten) oder aussergerichtlichen Verfahrens (z.B. des gerichtlichen Vorverfahrens, der Aufsichtsbeschwerde usw.).

(F. PI. von Kost) sind allgemein die Werte, die für die Beschaffung oder Herstellung eines Gutes aufgewendet werden. Rechtlich sind besonders bedeutsam die K. einer Leistung der Verwaltung (Gebühr) oder eines Gerichts (gerichtliche K., Gerichtskosten) oder eines sonstigen Organs der Rechtspflege oder einer Partei (außergerichtliche K.). Die K. eines Rechtsstreits hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen (§§91 ff. ZPO), doch entscheidet im Einzelfall das Gericht. Werden die K. zweier Parteien gegeneinander aufgehoben, so trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen K. und die Hälfte der gerichtlichen K. Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 36. A. 2006; Kosten- übersichtstabellen, hg.v. Schmeckenbecher, M. u.a., 22. A. 2006; Langenberg, H., Betriebskostenrecht, 4. A. 2006; Schmid, M., Handbuch der Mietnebenkosten, 8. A. 2003




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