Krankenhausseelsorge

ist grundgesetzlich geschützt durch eine institutionelle Garantie. Soweit das Bedürfnis nach Seelsorge und Gottesdienst in Krankenhäusern besteht, sind die Religionsgesell- schäften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV). Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung mitsamt der durch Art. 4 GG garantierten .positiven\' Religionsfreiheit von Patienten, die solche Seelsorge in Anspruch nehmen, muss in der Praxis harmonisiert werden mit der gleichfalls grundrechtlich geschützten .negativen1 Religionsfreiheit und mit dem Recht, religiöse Überzeugungen zu verschweigen.




Vorheriger Fachbegriff: Krankenhausfinanzierung | Nächster Fachbegriff: Krankenhaustagegeldversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen