KrankenkassenKrankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und erbringen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erfassen Pflichtversicherte, freiwillige Mitglieder und familienversicherte Person en. Seit 1996 kann man frei zwischen den verschiedenen Kassen wählen, die sich durch die Beiträge finanzieren. Die Zahlungen werden nach dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet, wobei die so genannte Beitragsbemessungsgrenze das obere Limit darstellt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte der Beiträge, wobei Letztere den Gesamtbetrag an die Krankenkassen überweisen und den Anteil der Beschäftigten dann vom Lohn bzw. Gehalt abziehen. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, dessen Beginn und Ende der Arbeitgeber der Krankenkasse mitteilen muss.Selbstverwaltung der Krankenkassen Die deutschen Krankenkassen besitzen das Recht der Selbstverwaltung unter staatlicher Überwachung. Zu diesem Zweck werden aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber ehrenamtliche Vertreter in den Verwaltungsrat gewählt. Dieses Gremium ist insbesondere für die Satzung einer Krankenkasse zuständig, entscheidet über die Höhe der Beitragssätze und erstellt den Haushaltsplan. Da die Krankenkassen nicht weisungsgebunden sind, können sie eigenständig mit Ärzten und Krankenhäusern verhandeln. Um vor allem mit den Ärzten einheitliche Konditionen zu vereinbaren, schließen alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf regionaler Ebene Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Letztlich aber führt der zuständige Landesminister die Aufsicht über die Krankenkassen. Soweit sie überregional tätig sind, übernimmt das Bundesversicherungsamt oder das Bundesgesundheitsministerium die Kontrolle. Siehe auch Krankenversicherung, gesetzliche Im Sozialrecht : Die Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet folgende Krankenkassen: die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen (vgl. §§21 Abs. 2 SGB I, 4 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse kann von den Mitgliedern weitestgehend frei gewählt werden (Kassenwahlrecht). Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften (§29 Abs. 1 SGB IV). Die Organe - der Vorstand und die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat - setzen sich grundsätzlich paritätisch aus gewählten Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Abweichende Regelungen berung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Weitere Begriffe : Völkermord | Nicht eheliche Kinder | Beitragsgeminderte Zeiten |
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