Kreisstadt

ist eine häufige (nicht gesetzestechnische) Bezeichnung der Stadt, in der sich der Sitz der Kreisverwaltung befindet. Mitunter wird damit irreführend die kreisfreie Stadt bezeichnet. Das neuere Kommunalrecht kennt den Begriff der „Großen K.“ (auch „Große selbständige Stadt“ oder „Große kreisangehörige Stadt“); das sind Gemeinden, die zwar kreisangehörig sind, denen aber die Erfüllung bestimmter Aufgaben übertragen ist, die sonst von der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt) wahrgenommen werden. Die Rechtsstellung der Großen K. ist in den Gemeindeordnungen landesrechtlich verschieden geregelt. Die Eigenschaft als Große K. wird durch Gesetz oder VO der Länder im Hinblick auf Einwohnerzahl und regionale Bedeutung verliehen. Zu Großen K. werden i. d. R. bis dahin kreisfreie Städte nach Eingliederung in einen Landkreis (Einkreisung).




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