Krise

, Gesellschaftsrecht: Eine Gesellschaft befindet sich zu dem Zeitpunkt in einer Krise, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft überschuldet oder kreditunwürdig ist.
Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der Fassung bis zum 31. 12. 2010). Diese im Zuge des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) vom 17. 10. 2008, BGBl. I, 1982, eingeführte Neufassung des § 19 Abs. 2 InsO entspricht dem zweistufigen Überschuldungsbegriff der „Dornier”-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 13.7. 1992 — II ZR 269/91, BGHZ 119, 201). Die rechtliche Überschuldung kann danach durch eine positive Fortführungsprognose überwunden werden, ohne dass die rechnerische Überschuldung bei Ansatz von Fortführungswerten beseitigt sein muss.
Ab 1. 1. 2011 wird dieser Uberschuldungsbegriff wieder durch eine Fassung ersetzt, die im Grundsatz der ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 2 InsO vor Einführung des FMDtG entspricht. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners sind jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Danach ist zunächst zwingend eine Fortführungsprognose zu erstellen, bevor eine Überschuldung.sprüfung nach Fortführungswerten erfolgt. Nur wenn die Fortführungsprognose positiv ausfällt, also die Überlebensfähigkeit des Unternehmens ergibt, darf ein Überschuldungsstatus nach Fortführungswerten aufgestellt werden.
Die Gesellschaft ist kreditunwürdig, wenn sie von Dritten keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erlangen bzw. vernünftigerweise erwarten kann.




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