Kronzeugenregelung

Justizpolitisch umstrittene Regelung der Strafmilderung oder Straffreiheit für Straftäter, die als Belastungszeugen (Kronzeuge) gegenüber Strafverfolgungsbehörden Aufklärungs- oder Präventionshilfe geleistet haben. Die 1998 durch das Art. 4 StrÄndG geschaffene Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten gemäß § 129a StGB und zusammenhängenden Straftaten wurde 1999 nicht verlängert und blieb in der Rechtsanwendung bedeutungslos. In der Folgezeit waren nur zur spezifischen Straftaten Regelungen normiert (§31 Nr. 1 BtMG, § 261 Abs. 10 StGB). Neben dieser „kleinen Kronzeugenregelung” wurde Aufklärungs- und Präventionshilfe in der Praxis als ungeschriebener Strafmilderungsgrund angesehen oder führte zu Verfahrensabsprachen mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 ff. StPO oder einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 ff. StPO. Das am 1.9. 2009 in Kraft getretene 43. StrAndG zur Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe normiert nunmehr in § 46 b StGB eine Milderungsmöglichkeit des Gerichts gemäß § 49 Abs. 1 StGB, wenn der Täter einer mit im Mindestmaß erhöhten oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO beigetragen hat oder wenn die freiwillige Offenbarung seines Wissens eine entsprechende geplante Katalogtat verhindert. Ein Absehen von Strafe ist möglich, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Ausgeschlossen ist die Milderung gemäß § 46 b Abs. 2 StGB nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Kritiker der Regelung sehen die Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch Beweisaufnahmen zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe und eine Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Die falsche Verdächtigung einer Person oder das Vortäuschen einer Straftat zum Zweck der Erlangung einer Strafmilderung gemäß § 46 b StGB wurden in § 164 Abs. 3 StGB bzw. § 145d StGB — mit gegenüber dem Grunddelikt erhöhtem Strafrahmen — unter Strafe gestellt.




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