Ladegeschäft

Halten, Ladestraße, Ladung.

1) das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern im Seehandel; Ladeschein; 2) Be- und Entladen von Waren auf der Strasse; nur zulässig, wenn dies ohne besondere Erschwernis sonst nicht möglich ist.

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen darf die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr belästigen (§ 1 II StVO). Wo ein Verbot des Haltens besteht, aber durch Verkehrszeichen eingeschränkt ist, darf das L. ohne Verzögerung durchgeführt werden. Auch an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ist das L. ohne Betätigung der Ein- oder Vorrichtung zur Überwachung der Parkzeit erlaubt (§ 13 StVO). Das erlaubte L. umfasst Nebenverrichtungen (Annahme des Geldbetrages für abgelieferte Ware, Aufladen des Leerguts; nicht zeitraubendes Anbieten von Waren). S. a. verkehrsberuhigter Bereich. Zivilrechtlich s. Ladeschein, Ladezeit.




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