Lehrbefugnis

bedeutet nach herkömmlicher Terminologie im Hochschulrecht im Gegensatz zu der (i. d. R. durch die Habilitation erworbenen) Lehrbefähigung die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Lehrtätigkeit. Neuere Regelungen verwenden den Begriff nicht mehr; vgl. Bayer. HochschulpersonalG v. 23. 5. 2006 (GVBl. 230). Mit der Erteilung der L. ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden. Eine kirchenrechtliche L. kann auch für Hochschullehrer an theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen von Bedeutung sein. So werden z. B. nach Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen dem Hl. Stuhl und Bayern v. 29. 3. 1924 i. d. F. v. 8. 6. 1988 Professoren und andere lehrberechtigte Personen vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder erhalten Lehraufträge, wenn der zuständige Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben hat. Wird ein solcher Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen (Art. 3 § 3 des Konkordats). Ähnliche Bestimmungen enthalten auch jüngere Kirchenverträge (vgl. Kath. Kirchenvertrag Sachsen v. 2. 7. 1996).




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