Habilitation

Erwerb der Berechtigung an Hochschulen Lehrveranstaltungen abzuhalten, meist aufgrund einer H.sschrift über ein wissenschaftl. Problem. Über die H. entscheidet die Hochschule im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

ist theoretisch der Nachweis einer erhöhten wissenschaftlichen Befähigung an einer Universität. Die H. setzt die - gute bis sehr gute - Promotion voraus. Sie erfolgt durch den Fachbereich (Fakultät) meist auf Grund einer Habilitationsschrift und eines wissenschaftlichen Kolloquiums (sowie einer Probevorlesung). Die H. begründet in den meisten Bundesländern die Befugnis zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (venia legendi), gewährt allerdings keinen Anspruch auf ein Amt oder eine Besoldung. Meist ist sie eine tatsächliche Voraussetzung für die Berufung in ein Amt (Professur, Lehrstuhl, Dozentur) an einer Universität. (1997 wurden in Deutschland 1740 Habilitationen abgeschlossen.) Aus politischen Gründen soll ab 2002 die H. in Deutschland durch Einrichtung von Juniorprofessoren entbehrlich werden. Praktisch kann gelegentlich die H. (z.B. bei einem 60jährigen Assistenten) auch ersessen werden. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Ber- ning, E., Das Habilitationswesen an den Universitäten in Bayern, 2001

ist der höchste der akademischen Grade. Durch die H. wird der Nachweis der besonderen Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre erbracht. Zur Habilitationsleistung gehören i. d. R. eine wissenschaftliche Arbeit (Habilitationsschrift), ein Probevortrag und ein Kolloquium. Die Einzelheiten regeln das Landesrecht und die Habilitationsordnungen der Hochschulen. Die H. ist nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Ernennung zum Hochschullehrer. S. a. Juniorprofessor, Hochschullehrer, Hochschulrahmengesetz.




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