Juniorprofessor

(§§ 47f. HRG) ist (seit 2002 bzw. 2004) der auf drei Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre) als Beamter auf Zeit ernannte, zu selbständiger Lehre und Forschung berechtigte Nachwuchsprofessor (landesunterschiedlicher Bezeichnung). Einstellungsvoraussetzungen sind abgeschlossenes Hochschulstudium; pädagogische Eignung und die in der Regel durch die hervorragende Qualität (mindestens magna cum laude) einer Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Die Tätigkeit als J. soll in der Regel Voraussetzung für die Berufung als Professor sein, wodurch die früher übliche Habilitation entbehrlich werden soll (vgl. § 44 HRG). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die 2002 geschaffene Regelung wegen Überschreitung der Bundeszuständigkeit im Hochschulrecht nichtig. Seitdem gilt Landesrecht.

1.
Durch das G zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz) v. 16. 2. 2002 (BGBl. I 686) und das 5. Hochschulrahmengesetz-ÄnderungsG v. 16. 2. 2002 (BGBl. I 693); s. a. Hochschulrahmengestz) wurde die Juniorprofessur geschaffen, um jungen Wissenschaftlern die Möglichkeit unabhängiger Lehre und Forschung zu eröffnen. Die Juniorprofessur sollte künftig Regelvoraussetzung bei der Berufung zum Universitätsprofessor werden. Die Habilitation hätte dadurch ihre besondere Bedeutung verloren. Auf Grund einer Übergangsregelung bestand bis 1. 1. 2010 die Möglichkeit, laufende Habilitationsverfahren abzuschließen. J. wurden i. d. R. zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Regelungen des HRG wurden z. T. durch die Hochschulgesetze der Länder umgesetzt. Durch U. v. 27. 7. 2004 erklärte das BVerfG die Vorschriften über die Juniorprofessur für verfassungswidrig.

2.
Durch G v. 27. 12. 2004 (BGBl. I 3855) wurde das Recht der Hochschullehrer neu geregelt. Neben der Ernennung zum Professor blieb die Möglichkeit der Ernennung zum Juniorprofessor erhalten. Die Ernennung zum Juniorprofessor ist aber nicht mehr Voraussetzung der Ernennung zum Professor. Die Professur kann nach wie vor, muss aber nicht durch Habilitation erreicht werden. Die Juniorprofessur kann jedoch als besondere Leistung bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis angesehen werden und so ohne Habilitation die Ernennung zum Professor ermöglichen (vgl. § 44 HRG).




Vorheriger Fachbegriff: Junge Aktien | Nächster Fachbegriff: Junktim


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen